Katzenschutz in der Samtgemeinde Bersenbrück
Die Zahl der herrenlosen und zum Teil verwilderten Katzen nimmt in der Samtgemeinde Bersenbrück stetig zu. Häufig werden junge Katzen ausgesetzt und sich selbst überlassen. Das ist verantwortungslos, denn Katzen sind keine Wildtiere. Sie können verschiedene Krankheiten übertragen und verbreiten. Bereits im ersten Lebensjahr werden Katzen geschlechtsreif, und können 2 mal im Jahr bis zu 6 Nachkommen zeugen.
Seit November 2012 gibt es in der Samtgemeinde Bersenbrück eine Katzenverordung. Die Bestimmungen zur Katzenhaltung in der Samtgemeinde Bersenbrück auf einen Blick:
1. Katzenhalter- und Halterinnen, die ihrer Katze oder ihrem Kater die Möglichkeit gewähren,sich außerhalb der Wohnung zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von 5 Monaten, sowie für Katzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits kastriert und mittels Tätowierung gekennzeichnet wurden.
2. Als Katzenhalter- und Halterin im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
3. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
4. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nur geringfügig überwiegen.
Quelle : Infoschreiben über Katzenschutz in der Samtgemeinde Bersenbrück