Wissenswertes rund um Ihr Tier

Niedersächsisches Hundegesetz

Mit dem Zentralen Register und dem Sachkundenachweis treten ab dem 01.07.13 alle Regelungen des Niedersächsischen Hundegesetzes in Kraft.
Der Niedersächsische  Landtag hat am 26.05.2011 die Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes verabschiedet. Die Neufassung beinhaltet nun – aufbauend auf den bisherigen Regelungen – unter anderem die Verpflichtung, dass jede Person in Niedersachsen , die einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss.

 

Die Übergangszeit der Sachkundeerfordernis von 2 Jahren ist nun am 01.07.2013 abgelaufen. Hundhalter müssen die Sachkunde also am 1. Juli 2013 nachweisen können. Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und   brauchen die Prüfung nicht ablegen. Bei Rückfragen steht Ihnen Dr. Guido Theis als offizieller Sachkundeprüfer bei der Beantwortung offener Fragen zur Seite. Bitte fragen Sie uns !


Neu ist auch die Pflicht zum  Abschluss einer Haftpfichtversicherung für alle Hunde ab einem Alter von sechs Monaten sowie die Pflicht zur Kennzeichnung ( Chippen ) der Hunde ebenfalls ab einem Alter von sechs Monaten, um die Identifizierung sicherzustellen. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so schnell wie möglich erfolgt sein. Da in unserer Praxis bei vielen älteren , noch mehr aber bei fast allen Junghunden schon lange vor der gesetzlichen Neufassung die Microchip-Kennzeichnung zu unseren alltäglichen Routineaufgaben zählte, können wir Sie kompetent beraten und betreuen. Sprechen Sie uns einfach an !

In Niedersachsen ist nun ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die jeder Hundhalter zu machen hat.
Es gibt die Möglichkeit, dieses per Online Registrierung unter www.hunderegister-nds.de oder telefonisch beim Hunderegister Niedersachsen unter der Nummer 0441/39010400, zu tun.
Die Gemeinden nehmen künftig anlassbezogen Überwachungsaufgaben nach dem Gesetz wahr.